I. Bestimmungen für Werk, Werklieferungs- und Kaufverträge
1.
Vertragsgrundlage für alle vom Vertragspartner übernommenen Aufträge
sind die nachstehenden Geschäftsbedingungen. Entgegenstehende
Geschäftsbedingungen des Vertragspartners widersprechen wir
ausdrücklich.
2. Alle Vertragsabreden bedürfen der Schriftform. Dies gilt auch für den Verzicht auf die Schriftform.
3. 2.1 Bestandteile dieses Vertrages sind - bei Widersprüchen - in der nachgenannten Reihen- und Rangfolge:
3. 2.1.1 das Verhandlungsprotokoll vom
3. 2.1.2 die Regelungen dieses Vertrages
3. 2.1.3 die Leistungsbeschreibung vom
3. 2.1.4 der Terminplan
3.
2.1.5 Die Allgemeinen Vertragsbedingungen für die Ausführung von
Bauleistungen (VOB/B), in der zum Zeitpunkt der Auftragserteilung
geltenden Fassung
3. 2.1.6 Die Allgemeinen Technischen Vertragsbedingungen für Bauleistungen (VOB/C).
3. 2.1.7 Die Bestimmungen des BGB
3. 2.2 Weitere Vertragsbestandteile sind nicht vereinbart.
4.
An unsere Angebote sind wir für 30 Kalendertage, beginnend vom Tag der
Erstellung, gebunden, wenn diese nicht ausdrücklich ohne Verbindlichkeit
erstellt wird.
II. Angebots- und Entwurfsunterlagen
Zeichnungen,
Berechnungen, Nachprüfungen von Berechnungen, Kostenvoranschläge oder
andere Unterlagen dürfen ohne unsere Zustimmung weder vervielfältigt
noch dritten Personen zugänglich gemacht werden und sind bei
Nichterteilung des Auftrages unverzüglich an uns zurückzugeben.
III. Preise
1. Es gelten die vertraglich festgelegten Preise.
2.
Für vom Auftraggeber angeordnete Über-, Nacht-, Sonn- und
Feiertagsstunden sowie Arbeit unter erschwerten Bedingungen kann der
Auftragnehmer die tariflichen oder üblichen Zuschläge berechnen.
3.Der Auftraggeber schuldet die zum Zeitpunkt der Abrechnung gültige Mehrwertsteuer.
IV. Zahlungen / Fälligkeiten
1.
Alle Zahlungen sind aufs Äußerste zu beschleunigen und vom Auftraggeber
ohne jeden Abzug an den Auftragnehmer zu leisten. Skontoeinbehalte
sowie Sicherheitseinbehalte sind nur zulässig soweit sie schriftlich
vereinbart sind.
2. Wechsel werden nur angenommen, sofern diese
schriftlich vereinbart sind. Im Zusammenhang mit der Wechselannahme und ‑
einlösung anfallende Kosten und Spesen gehen zu Lasten des
Zahlungspflichtigen. Diese werden nur erfüllungshalber angenommen.
3.
Soweit die Parteien eine Zahlungsfrist vereinbart haben, kommt es
hinsichtlich der Rechtzeitigkeit auf den Zahlungseingang des
Rechungsbetrages auf dem Konto des Auftragnehmers an.
4. Die Parteien
vereinbaren einen Anspruch des Auftragnehmers auf Anzahlung in Höhe von
10% der Bruttoauftragssumme innerhalb von 5 Werktagen ab
Vertragsabschluß. Abschlagszahlungen hat der Auftraggeber nach
Ausführungsbeginn sowie nach Bau- bzw. Lieferfortschritt zu leisten.
5.
Abschlagszahlungen sind binnen 18 Werktagen nach Zugang der Aufstellung
zu leisten; Schlusszahlung ist alsbald nach Prüfung und Feststellung
der vom Auftragnehmer vorgelegten Schlussrechnung zu leisten, spätestens
innerhalb von 30 Tagen nach Zugang.
V. Eigentumsvorbehalte
1.
Bis zur Erfüllung aller (auch Saldo-)Forderungen, die uns aus jedem
Rechtsgrund gegen den Auftraggeber und seine Konzernunternehmen jetzt
oder künftig zustehen, werden uns die folgenden Sicherheiten gewährt,
die wir auf Verlangen nach seiner Wahl freigeben werden, soweit ihr Wert
die Forderungen nachhaltig um mehr als 10% übersteigt.
2. Die
Ware bleibt unser Eigentum. Verarbeitung oder Umbildung erfolgen stets
für uns als Hersteller, jedoch ohne Verpflichtung für uns. Erlischt das
unser (Mit-)Eigentum durch Verbindung, so wird bereits jetzt vereinbart,
dass das unser (Mit-)Eigentuman der einheitlichen Sache wertanteilmäßig
(Rechnungswert) auf uns übergeht. Der Auftraggeber verwahrt unser
(Mit-)Eigentum unentgeltlich. Ware, an der uns (Mit-) Eigentum zusteht,
wird im folgenden als Vorbehaltsware bezeichnet.
3. Der
Auftraggeber ist berechtigt, die Vorbehaltsware im ordnungsgemäßen
Geschäftsverkehr zu verarbeiten und zu veräußern, solange er nicht im
Verzug ist. Verpfändungen oder Sicherungsübereignungen sind unzulässig.
Die aus dem Weiterverkauf oder einem sonstigen jeglichem Rechtsgrund
(z.B. Versicherung, unerlaubte Handlung) bezüglich der Vorbehaltsware
entstehenden Forderungen tritt dieser bereits jetzt sicherungshalber in
vollem Umfang an uns ab. Wir ermächtigen den Auftraggeber widerruflich,
die an uns abgetretenen Forderungen für dessen Rechnung im eigenen Namen
einzuziehen. Auf unsere Aufforderung hin wird der Käufer die Abtretung
offenlegen und jenem die erforderlichen Auskünfte und Unterlagen geben.
4.
Bei Zugriffen Dritter auf die Vorbehaltsware wird der Auftraggeber auf
unser Eigentum hinweisen und uns unverzüglich benachrichtigen. Kosten
und Schäden trägt der Auftraggeber.
5. Bei vertragswidrigem
Verhalten des Auftraggebers ‑ insbesondere Zahlungsverzug ‑ sind wir
berechtigt, die Vorbehaltsware auf Kosten des Auftraggebers
zurückzunehmen oder gegebenenfalls Abtretung der Herausgabeansprüche des
Auftraggebers gegen Dritte zu verlangen. In der Zurücknahme sowie in
der Pfändung der Vorbehaltsware durch uns liegt kein Rücktritt vom
Vertrag.
6. Unter dem Begriff Auftraggeber verstehen die
Parteien auch bei Käufer, soweit sich unsere Leistung auf den Verkauf
beschränkt.
VI. Abnahme
1. Nach Fertigstellung sämtlicher Leistungen des Auftraggebers findet eine förmliche Abnahme statt.
2.
Der Auftragnehmer zeigt die Fertigstellung der Vertragsleistung
schriftlich an und beantragt die Abnahme. Eine Abnahme erfolgt längstens
12 Werktage nach Zugang der Anzeige beim Auftraggeber.
3. Die Parteien fertigen ein Protokoll über die durchgeführte Abnahme.
4.
Wird das Werk vor der Abnahme durch höhere Gewalt oder andere
unabwendbare, vom Auftragnehmer nicht zu vertretende Umstände geschädigt
oder zerstört, so hat er Anspruch auf Bezahlung der bisher ausgeführten
Arbeiten sowie der sonstigen entstandenen Kosten.
5. Gerät der
Auftraggeber mit der Abnahme in Verzug, so geht die Gefahr im
Verzugszeitpunkt auf ihn über. Der Auftragnehmer haftet dann nur für
Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit. Das gleiche gilt, wenn die Arbeit das
AN aus Gründen, die der Auftraggeber zu vertreten hat, unterbrochen wird
und wenn der Auftraggeber die bis dahin erbrachten Leistungen
einvernehmlich in die Obhut des Auftraggebers übergeben hat.
6. Das
Werk ist nach der Fertigstellung der vertragsmäßigen Leistung
abzunehmen, auch wenn die endgültige Inbetriebnahme noch nicht erfolgt
ist. Dies gilt insbesondere nach erfolgter probeweiser Inbetriebsetzung
und für den Fall der vorzeitigen Inbetriebnahme.
7. Mängel, die die
Nutzbarkeit des vereinbarten Werkes nicht behindern, berechtigen den
Auftraggeber nicht zur Abnahmeverweigerung, sondern nur zur Einbehaltung
eines Druckzuschlages in Höhe des Zweifachen der für die
Mängelbeseitigung erforderlichen Kosten, bis die Mängel beseitigt sind.
8.
Zur Beseitigung der Mängel ist der Auftragnehmer schriftlich
aufzufordern, z.B. mit schriftlicher Mängelrüge oder im
Abnahmeprotokoll. Ihm ist eine angemessene Frist zur Beseitigung der
Mängel zu gewähren. Erst nach fruchtlosem Ablauf der Frist ist der
Auftraggeber zur Mängelbeseitigung selbst oder durch Dritte berechtigt.
Die Kosten hierfür trägt der Auftragnehmer.
VII. Gewährleistung
Es gelten die gesetzlichen Regelungen mit folgender Maßgabe:
Der
Auftraggeber weist hier ausdrücklich auf den Werkstoff „Holz“
(Naturprodukt) hin, bei dem sich Temperatur, Feuchtigkeits- und
Witterungseinflüsse negativ auswirken können. (siehe auch unser
Merkblatt )
A. Werkvertrag
Die Gewährleistung für erbrachte Werkleistungen richtet sich nach § 13 der VOB Teil B
B. Kaufvertrag
1.
Der Unternehmer als Auftragnehmer/Käufer ist verpflichtet, uns Mängel
unverzüglich, spätestens jedoch innerhalb einer Woche nach Eingang des
Liefergegenstandes in Textform mitzuteilen. Mängel, die auch bei
sorgfältiger Prüfung innerhalb dieser Frist nicht entdeckt werden
können, sind uns unverzüglich nach Entdeckung in Textform anzuzeigen.
2. Die Gewährleistungsfrist beträgt bei Unternehmen für bewegliche Sachen 1 Jahr.
Für Verbraucher verbleibt es bei der gesetzlichen Regelung.
Das
gilt nicht für Schäden aus der Verletzung des Lebens, des Körpers oder
der Gesundheit, die auf eine fahrlässige oder vorsätzliche
Pflichtverletzung des Verkäufers oder einer fahrlässigen oder
vorsätzlichen Pflichtverletzung eines gesetzlichen Vertreters oder
Erfüllungsgehilfen des Verwenders beruhen.
3. Für Mängel der Lieferung haftet der Auftraggeber im Rahmen Gewährleistung unter Ausschluss weiterer Ansprüche wie folgt:
a)
All diejenigen Teile, welche Mängel aufweisen, sind unentgeltlich nach
unserem ‑ Verkäufer ‑ billigen Ermessen auszubessern oder neu zu
liefern, die nachweislich infolge eines vor dem Gefahrübergang liegenden
Umstandes, unbrauchbar oder in ihrer Brauchbarkeit erheblich
beeinträchtigt werden. Dem Auftraggeber/Verkäufer ist jedoch die
Gelegenheit zu geben, die gerügten Mängel an Ort und Stelle nachzuprüfen
bzw. nachprüfen zu lassen. Ersetzte Teile werden unser Eigentum. Bei
Fremderzeugnissen kann der Käufer/Auftraggeber entweder die Abtretung
unserer ‑ Verkäufer ‑ Haftungsansprüche gegen unseren Zulieferer
verlangen oder uns verpflichten, für ihn diese Haftungsansprüche bei
unserem Zulieferer geltend machen.
b) Soweit uns Materialien
beigestellt werden, bezieht sich die Gewährleistung ausschließlich auf
die Funktion des Gesamtproduktes.
c) Zur Vornahme aller
notwendigen erscheinenden Ausbesserungen und Ersatzlieferungen hat der
Käufer nach vorheriger Verständigung, dem Verkäufer die erforderliche
Zeit und Gelegenheit zur Ausbesserung bzw. Ersatzlieferung zu geben,
ansonsten sind wir von der Mängelbehaftung befreit.
d) Von den
durch die Ausbesserung bzw. Ersatzlieferung entstehenden unmittelbaren
Kosten trägt der Verkäufer ‑ soweit sich die Beanstandung als berechtigt
herausstellt ‑ nur die Kosten des Ersatzstückes einschließlich des
Versands sowie der Ein- und Ausbaukosten.
e) Der Verkäufer
kann die Beseitigung von Mängeln verweigern, solange der Käufer nicht
bereit ist, seine vertraglichen Verpflichtungen Zug um Zug mit der
Mängelbeseitigung zu erfüllen.
f) Es wird keine Gewähr
übernommen für Schäden, die aus nachfolgenden Gründen entstanden sind:
ungeeignete oder unsachgemäße Verwendung und Lagerung, fehlerhafte
Montage durch den Vertragspartner oder fehlerhafte oder nachlässige
Behandlung.
g) Durch etwa seitens des Käufers und/oder Dritter
unsachgemäßer, ohne unsere vorherige Genehmigung vorgenommener
Veränderung oder Instandsetzungsarbeiten wird die Haftung für die daraus
entstehenden Folgen ausgeschlossen.
h) § 8 Ziffer 3 „a“ bis „g“ gelten nicht für Verbraucher.
Erfüllungsort
Erfüllungsort, sowohl für Lieferung (Versand) als auch für Zahlungen ist der Sitz des Auftraggebers mithin 88499 Riedlingen.
IX. Haftungsbeschränkung
1.
Die Haftung des Auftraggebers wird ‑ mit Ausnahme von Schäden aus der
Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit ‑ auf grobe
Fahrlässigkeit und Vorsatz beschränkt. Das gilt auch für Schäden
verursacht durch den Erfüllungsgehilfen und den gesetzlichen Vertreter.
2. Uneingeschränkt haftet der Auftraggeber jedoch für Schäden aus der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit.
3.
Gegenüber Unternehmern schränkt der Auftraggeber die Haftung gem.
Absatz 1 auf den bei Vertragsabschluss vorhersehbaren typischen Schaden
weiter ein. Absatz 2 bleibt hiervon unberührt.
X. Kündigung
Kündigt
der Auftraggeber den Vertrag, ohne dass dies der Auftragnehmer zu
vertreten hat, steht dem Auftragnehmer eine Pauschale für entgangenen
Gewinn in Höhe von 15 % der vereinbarten Bruttovergütung zu, wenn der
Auftraggeber keinen geringeren Schaden auf Seite des Auftragnehmers
nachweist.
Im Übrigen wird der dem Auftragnehmer entstandene Aufwand
(Lohn- und Materialkosten, Fahrtkosten u.a. Aufwendungen) gesondert
berechnet (Schlussabrechnung).
XI. Gerichtsstand
Soweit
der Auftragnehmer Kaufmann, juristische Person des öffentlichen Rechts
oder ein öffentlich-rechtliches Sondervermögen ist, wird für beide Teile
das Amtsgericht Riedlingen bzw. Landgericht Ravensburg als
ausschließlicher Gerichtsstand für alle sich aus dem Vertragsverhältnis
mittelbar oder unmittelbar ergebenden Streitigkeiten als Gerichtsstand
vereinbar.
XII. Teilunwirksamkeit
Sollten eine oder
mehrere der vorstehenden Bestimmungen unwirksam sein oder werden, so
wird davon die Wirksamkeit der übrigen nicht betroffen. Die unwirksame
Bestimmung ist durch eine wirksame zu ersetzen, die den mit ihr
verfolgten wirtschaftlichen Zweck soweit wie möglich verwirklicht.
XIII. Maßgebendes Recht
Für
die gesamten Rechtsbeziehungen zwischen Käufer und Verkäufer gilt im
Übrigen das Recht der Bundesrepublik Deutschland. Das einheitliche
internationale Kaufrecht wird ausgeschlossen.
XIV. Schlussbestimmungen
Wir speichern Daten unserer Kunden und Interessenten im Rahmen unserer allgemeinen Geschäftsbeziehungen gemäss Bundesdatenschutzgesetz.